Unser moderner Staat begnügt sich längst nicht mehr mit der Rolle des bloßen Schiedsrichters und einer neutralen, Recht setzenden, sprechenden und ausführenden Hoheitsgewalt, sondern drängt als übermächtiger Manager in jeden privaten Winkel unseres Alltags vor. Das Recht wird einerseits beim elementaren Freiheitsschutz gedrosselt, andererseits zu politischer Umgestaltung instrumentalisiert.
Dabei gerät das von Carl Schmitt mit Blick auf den liberal-demokratischen Verfassungsstaat entwickelte klassische rechtsstaatliche Verteilungsprinzip in Vergessenheit, wonach die Freiheit des Bürgers prinzipiell unbegrenzt sein sollte, während staatliche Eingriffsbefugnisse auf das absolut Nötigste zu beschränken sind. Ursprünglich dienten Grundrechte als eiserne Abwehrschilde des Einzelnen, um den staatlichen „Leviathan“ konsequent aus der persönlichen Lebensgestaltung herauszuhalten. Doch dieser Schutzwall bröckelt, seitdem Justiz und Politik diese Rechte als eine „objektive Werteordnung“, demokratiefunktionale und sozialistische Teilhabe- sowie Leistungsrechte umdeuten und sie damit der manipulierbaren Logik ständiger Auf- und Abwertung von Werten und gegenüberliegenden, zur Vernichtung preisgegebenen Unwerten ausliefern.
Die aktuelle Justizpraxis in der Bundes- und Alpenrepublik offenbart sogar in jüngster Zeit Züge einer justizförmigen Vernichtung isolierter Dissidenten. Hier „streift ein Staat seine Samthandschuhe ab“ (P. Sloterdijk), der seine rechtlichen Eingriffsbefugnisse massiv überdehnt und Dissidenten durch (straf-)prozedurale Labyrinthe zermürbt, während die materielle Gerechtigkeit hinter einem „Begriffsteppich“ aus technokratischer Legalität (sog. Legalese) verschwindet.
1. Kafkaeske Strafprozesse in Bundes- und Alpenrepublik
Die Verhaftung auf Erlass eines Strafbefehls gegen den YouTuber und aktivistischen Polit-Künstler Shlomo Finkelstein (Aron Pielka) am 13. August 2024 markiert einen Tiefpunkt staatlicher Disproportionalität und Rechtsanwendung: Während eines Spaziergangs mit seinem einjährigen Sohn wurde Pielka von 15 schwer bewaffneten Beamten bei vollkommener Unverhältnismäßigkeit der angewandten Verhaftungsmaßnahmen überfallen, wobei ihm der Kinderwagen entrissen und er durch eine Augenbinde jeder Orientierung beraubt wurde. Die Grundlage für diese martialische „Verwaltungsmaßnahme“ war kein Gewaltverbrechen, sondern ein Strafbefehl wegen Meinungsdelikten, dessen Vollstreckung schließlich in einer neunmonatigen Odyssee durch elf verschiedene Justizvollzugsanstalten gipfelte.
Das BVerfG misst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei jeder Freiheitsentziehung verfassungsrechtlichen Rang zu: Freiheitsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind und der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 – 1 BvR 668/68 –, BVerfGE 28, 264–281). Gewaltmaßnahmen einer Festnahme sind nur zulässig, wenn eine tragfähige gesetzliche Eingriffsgrundlage (z.B. § 127 StPO oder spezifische Polizeigesetze) besteht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11), das konkrete Gewaltmittel geeignet und erforderlich ist, den Festnahmezweck zu erreichen, und die Belastung des Betroffenen (Art, Intensität und Risiken der Gewalt) im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs, zur Gefahrenlage und zum Sicherungsinteresse steht; schwere oder lebensgefährliche Gewalt ist bei bloßen Sicherungsfestnahmen regelmäßig unverhältnismäßig (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 – 1 BvR 253/68 –, BVerfGE 27, 211–220). Letzteres ist bei der Art und Weise der Festnahme nicht nur Pielkas, sondern auch eines weiteren politischen Strafverfolgten, Kurt Hättasch, mehr als fragwürdig.
Hättasch, mehrfacher Familienvater und kommunalpolitisch für die AfD in Grimma sowie als Schatzmeister der JA Sachsen aktiv gewesen, ist im Strafverfahren gegen die mutmaßlich „rechtsextreme“ Gruppe „Sächsische Separatisten“ vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden angeklagt. Am 5. November 2024 vollstreckten Ermittler auf Grundlage von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof. Bei Hättaschs Festnahme kam es zu einem fatalen Schusswechsel. Nach Darstellung der Bundesanwaltschaft soll er ein geladenes und entsichertes Gewehr auf Polizeibeamte gerichtet haben, was er dadurch erklärt, aufgrund der Nicht-Ausweisung der Polizeibeamten mit einem nächtlichen Antifa-Angriff auf sich und seine Familie gerechnet haben zu müssen.
Ein Polizeibeamter schoss nach angeblich mehreren Aufforderungen, seine Waffe fallen zu lassen, auf ihn; Hättasch wurde im Kieferbereich verletzt und nach überlanger Wartezeit endlich von den Beamten in ein Krankenhaus verbracht, wo eben diese für die fragwürdige Festnahme verantwortlichen Beamten gegenüber den Ärzten die Ursache der Verletzung Hättaschs verschwiegen und somit die rechtzeitige Behandlung der lebensgefährlichen Schusswunde trotz extremen Blutflusses und Sprechunfähigkeit des Festgenommenen verzögert hätten.
Inwieweit bei Hättasch aufgrund bloßer Aufführung seines Profils in Chatgruppen und ohne physische und verbale Anhaltspunkte, die lediglich von einem verdeckten FBI-Ermittler ausgingen, von der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Rede sein kann, ist rein juristisch mehr als rätselhaft und allenfalls als politische Justiz erklärbar. Warum der für eine Anordnung von Untersuchungshaft dringende Tatverdacht und eine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gegeben sein soll, ebenfalls.
Die Anordnung einer Untersuchungshaft setzt stets dringenden Tatverdacht, einen gesetzlichen Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatschwere, Wiederholungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit voraus. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nach dem bisherigen (dynamischen) Ermittlungsstand in seiner Gesamtheit eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage, 9/2023, § 112). Allenfalls aus der Tatschwere (etwa bei Mord zu bejahen!) ließe sich hier ein sehr begründungsbedürftiger Anknüpfungspunkt finden. Weder einzelne starke Indizien noch eine belastbare Indizienkette, für die die bloße non-verbale Mitgliedschaft in Chat-Gruppen niemals ausreichen, dürften zu einem dringenden Tatverdacht der Beteiligung Hättaschs an besagten Straftaten führen können.
§ 129a Abs. 1 und 2 StGB erfasst Vereinigungen im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB, also auf gewisse Dauer angelegte organisierte Zusammenschlüsse von mehr als zwei Personen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet sind, entweder Mord, Totschlag, bestimmte Völkerstrafrechts- oder Entführungsdelikte (Abs. 1 Nr. 1–2) oder die in Abs. 2 genannten schweren Körperverletzungs-, gemeingefährlichen, Umwelt-, Kriegswaffen-, Waffen- oder Strahlenschutzdelikte als Katalogtaten zu begehen, und bestraft denjenigen, der eine solche Vereinigung gründet oder sich als Mitglied an ihr beteiligt. Der ebenfalls Hättasch und seinen 8–10 Mitangeklagten vorgeworfene § 83 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit (zumindest bedingtem) Vorsatz Handlungen vornimmt, die ein bestimmtes, in Angriffsgegenstand, -ziel sowie in den Grundzügen von Art, Ort und Zeit konkretisiertes hochverräterisches Unternehmen im Sinne des § 81 Abs. 1 StGB gegen den Bund objektiv fördern und dabei einen spezifischen Gefährlichkeitsgrad für das designierte Angriffsobjekt aufweisen.
Eine Verurteilung wegen beider Delikte müsste in seinem Fall daran scheitern, dass die zahlreichen und drastischen Voraussetzungen des § 129a Abs. 1, 2 StGB, insbesondere Vorsatz hinsichtlich des Bestehens sämtlicher Vereinigungsmerkmale (§ 129 Abs. 2 StGB) und der Ausrichtung der Vereinigung auf die Begehung der in § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Katalogtaten, im Falle einer bloßen Chatgruppenmitgliedschaft niemals beweisbar sind, weshalb diese den Angeklagten zermürbenden Staatsschutzverfahren sich auch regelmäßig über Jahre strecken. Deshalb hätte der untersuchungsinhaftierte Angeklagte niemals dort landen dürfen. Die Prozessgeschichte, den eindeutig politischen Justizcharakter und die Implikationen der Verwicklung eines V-Mannes in den Fall hat Dubravko Mandic in seinem luziden Nachwort zu den Tagebüchern von Kurt Hättasch (Schnellroda 2026) scharfsinnig analysiert.
2. Politische Neutralitätsaufhebung und rechtsförmige Klimarettung
Doch nicht nur im inzwischen politischen Feindstrafrecht (G. Jakobs), sondern auch im genuin politischen – entgegen fachjuristischen Täuschungsbemühungen nicht rein rechtlichen – Verfassungsrecht überschreitet der Staat regelmäßig seine rechtlichen Grenzen (weltanschaulich-politischer Neutralitätspflichten).
Die Äußerung der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel, die Wahl von Thomas Kemmerich zum thüringischen Ministerpräsidenten am 5. Februar 2020 sei „unverzeihlich“ und müsse „rückgängig gemacht werden“, markierte einen signifikanten Exzess exekutiver Machtausübung, der die tradierten staatsrechtlichen Unterscheidungen von Staatsamt und Parteipolitik radikal unterlief. Mit diesem direkten Eingriff in den demokratischen Willensbildungsprozess verletzte Merkel ihre verfassungsrechtliche Pflicht zur parteipolitischen Neutralität und missachtete das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht stufte diesen Vorgang in seinem späteren Urteil vom 15. Juni 2022 (2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20) als verfassungswidrig ein, da die Kanzlerin ihre Amtsautorität unzulässig für parteipolitische Zwecke instrumentalisiert hatte.
Die Erklärung Merkels beschränkte sich nicht auf eine Bewertung der Thüringer Ministerpräsidentenwahl und des Verhaltens der CDU-Abgeordneten, sondern enthielt nach objektiver Empfängerhorizontentscheidung grundsätzliche negative Qualifizierungen der AfD und nahm damit einseitig Einfluss auf den Parteienwettbewerb. Dieser einseitige Einfluss verletzt das aus Art. 21 Abs. 1 GG folgende Neutralitätsgebot, weil die politische Willensbildung ein permanenter Prozess ist, das Gebot staatlicher Neutralität daher auch außerhalb von Wahlkampfzeiten gilt und die Äußerung die Stellung der AfD im politischen Meinungskampf auch zukünftig beeinträchtigen könne. Eine Rechtfertigung über das Ziel, die Stabilität und Handlungsfähigkeit der Bundesregierung zu sichern, verneinte das Gericht unter anderem mit dem Hinweis, dass sich die Koalitionsparteien bereits selbst deutlich von der Wahl distanziert hatten und keine konkrete Gefährdung der Arbeitsfähigkeit der Bundesregierung erkennbar war.
Dennoch muss die Entscheidung als ein bewusst verspäteter Rückpfiff gewertet werden, da die faktischen politischen Weichenstellungen – die Zementierung der „Brandmauer“ – zum Zeitpunkt des Urteils bereits unumkehrbar vollzogen waren. Dieser Fall verdeutlicht die Problematik einer verfassungsgerichtsprozeduralen „Superlegalität“, in der die politische Entscheidung der gesetzten Norm und ihrer justizförmigen Anwendung besonders im politischen Verfassungsrecht faktisch vorgeordnet bleibt. Das Recht wird von der bundesdeutschen Justiz niemals in radikalen Gegensatz zum herrschenden Establishment gebracht; es bleibt in seiner Anwendung stets machtabhängig.
Das BVerfG maßte sich nunmehr hochpolitisch unter dem Deckmantel der Apokalypse-Abwendung kurz zuvor am 24. März 2021 im sog. Klimabeschluss (1 BvR 2656/18) entgegen dem demokratischen Gesetzgeber und der Exekutive als dessen ausführendes Organ eine Suprematie an. In der die existentielle Ausnahmesituation der bedrohten Menschheit betreffenden Frage der Klimaschutzpolitik bindet das Gericht über die Form des Verfassungsrechts zukünftige Gesetzgeber an den qua Verfassungsauslegung fixierten Status quo. Davon kann sich die Politik nur durch eine mindestens hälftige Umbesetzung des Gerichtskörpers oder einen formal-juristischen Rechtsbruch lösen, wodurch eine neue (alternative) Regierung erheblich in der bundesdeutschen Rechtskultur an Legitimität und faktischer politischer Durchsetzungskraft einbüßen würde1.
3. Revolution des Bundesdisziplinarrechts
Neben die Bereitschaft zur grenzwertig überdehnenden Rechtsauslegung gesellt sich eine schier grenzenlose Bereitwilligkeit des Juste Milieus zur opportunen Änderung der Gesetzeslage als Mittel des politischen Rechtskampfes (Lawfare). Exemplarisch hierfür ist das zum 1. April 2024 grundlegend umgestellte Bundesdisziplinarrecht: Statusmaßnahmen wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden seitdem im Bundesbereich nicht mehr erst durch Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht erstritten, sondern können unmittelbar durch verwaltungsbehördliche Disziplinarverfügung gem. § 34 BDG n.F. ausgesprochen werden. Der Betroffene kann sich erst anschließend im Wege von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahme zur Wehr setzen.
Entscheidend wird dabei hervorgehoben, dass der Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht abgeschnitten, sondern in ein nachgelagertes Verfahren verlagert wird, während rechtliches Gehör und effektiver Rechtsschutz verfassungsrechtlich gewahrt bleiben sollen. Für Bundesbeamte bedeutet das praktisch vor allem bei Vorwürfen mangelnder Verfassungstreue eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung ihrer Suspendierung vom Dienst: Die Dienstbehörde kann die schwerste Disziplinarmaßnahme nun schneller und ohne vorgelagertes gerichtliches Erkenntnisverfahren verhängen, weil diese gerichtliche Erstentscheidung nach h.M. nicht gegen die unveränderlichen herkömmlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und auch nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verstoße. Das ändert zwar nicht den Prüfungsmaßstab – die Maßnahme muss weiterhin auf tragfähigen Tatsachen beruhen und gerichtlich voll überprüfbar sein –, dennoch ist der Betroffene mit der Notwendigkeit eines gegen die Entfernung aus dem Beamtendienst anzustrengenden, oft jahrelangen und extrem kostenintensiven Gerichtsverfahrens konfrontiert.
Ein aktuelles Beispiel für die gerichtliche und politisch loyale Bestärkung der neuen Rechtslage ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. März 2026), das die behördliche Disziplinarverfügung als verfahrensrechtlich zulässigen neuen Weg bestätigt. Der Fall zeigt, wie eine Behörde bei einem politisch konservativen Beamten mit NS- und Rassismusvorwürfen arbeitet, die sich teilweise als nicht tragfähig erweisen, und gleichzeitig mit demonstrativen Maßnahmen („Abführen vor Kollegen“) mit sozialer Beschämungswirkung sowie Gegenanzeigen reagiert.
Eine Entfernung aus dem Dienst wegen fehlender Verfassungstreue setzt eigentlich eine verfestigte verfassungsfeindliche Gesinnung und entsprechende Manifestationen voraus; bloße (wenn auch geschmacklose) Imitationen reichen dafür nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus, solange keine weiteren belastbaren rechtsextremistischen Äußerungen oder Handlungen feststehen (VG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2025 – 32 DE 704/25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2025 – 31 A 1824/22.O –, juris).
Die Tendenz, bereits den „bösen Schein“ verfassungsfeindlicher Gesinnung (z.B. einzelne Chat-Beiträge, missverständliche Symbole) disziplinarisch schwer zu sanktionieren, wird durch die politisch motivierte Zielsetzung der Reform („schnelle Entfernung“) verstärkt. Wie der Fall Schubert zeigt, erhöht sich für ideologische Non-Konformisten (z.B. konservative, migrationskritische oder als „rechts“ wahrgenommene Bedienstete) das Risiko, aufgrund politisch wertender Interpretationen einzelner Äußerungen oder Kontakte vorschnell in die Nähe der „Verfassungsfeindschaft“ gerückt und disziplinarisch maximal sanktioniert zu werden; hier sind die im Reformdiskurs offen artikulierten Ziele der „schnellen Entfernung von Verfassungsfeinden“ ein deutliches Indiz für eine politisch akzentuierte Anwendungspraxis. Von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, aber rechtspolitisch hoch problematisch ist, dass der Schutz vor behördlich motivierten oder ideologisch gefärbten Disziplinarmaßnahmen nicht mehr über einen vorgelagerten Richtervorbehalt, sondern nur noch über nachgelagerten, oft jahrelang dauernden Rechtsschutz gewährleistet wird.
4. Technischer Maßnahmenstaat
Auch die Pandemiebekämpfung verlief stark exekutivzentriert und eklatant rechtsbrüchig: Zentrale Entscheidungen wurden durch besonders im informellen und einer verfassungsgesetzlichen Grundlage entbehrenden Ministerpräsidentenkonferenzen (MPK) verabredete Regierungsabsprachen und Verordnungen getroffen, während Parlamente häufig nur nachlaufend oder unzureichend eingebunden waren (BT-Drs. 19/21015; Kaiser, Recht u. Politik, 2021, 7–15). Dies führte zu einer Verschiebung der Achsen des politischen Systems und zu einer problematischen Entparlamentarisierung der Normsetzung – einer weiteren paradigmatischen Verschiebung vom parlamentarischen Gesetzgebungs- zum (infektions-)technischen „Maßnahmenstaat“ (C. Schmitt).
In einer faktisch entscheidungsprägend agierenden Bund-Länder-Runde wurden außerhalb der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungs- und Entscheidungsverfahren bei radikalem Auseinanderklaffen von geschriebener und gelebter Verfassung über weitreichende Freiheitseingriffe beraten und faktisch vorentschieden, die dann nur noch durch Exekutivstellen ausgeführt wurden. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe – etwa Kontakt-, Ausgangs- und Berufsverbote – erfolgten in einem Umfang, der historisch beispiellos ist, ohne dass diese Maßnahmen durch ein hinreichend bestimmtes Parlamentsgesetz konkretisiert und legitimiert wurden (vgl. Boehme-Neßler, DÖV 2021, 243–251).
Berechtigte Kritik richtete sich zudem gegen intransparente Entscheidungsverfahren der MPK, die hinter verschlossenen Türen tagte, ohne öffentlichen Austausch von Argumenten, nachvollziehbare Begründungen oder die Gegenüberstellung kontroverser Positionen, was als eklatant defizitär im Hinblick auf demokratische Öffentlichkeits- und Deliberationsanforderungen eingestuft werden muss (vgl. Hering, Der Staat 61, 205–233 [2022]; Kaiser, Recht u. Politik, 2021, 7–15). Gerügt wird außerdem, dass die MPK-Beschlüsse faktisch normersetzende Wirkung entfaltet hätten, obwohl ihnen nach verbreiteter Auffassung nur der Charakter politischer Leitlinien zukomme und ihre rechtliche Umsetzung den verfassungsmäßig legitimierten Organen vorbehalten bleiben müsse (Müller, jM 2021, 261; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 22. März 2021 – Vf. 23-VII-21 –, juris; Kloepfer, VerwArch 2021, 169–204).
Aus föderalismusrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die auf exekutive Bund-Länder-Absprachen gestützte Krisensteuerung die verfassungsrechtlich angelegte Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern sowie die Rolle der Landtage als Kontrollorgane der Landesregierungen verwischt habe (BT-Drs. 19/31175; Blanke/Sander, ZG 2023, 15–35; Wollenschläger, BayVBl 2021, 541–548). Zugleich wird aus demokratietheoretischer Perspektive gewarnt, dass sich ein krisenbedingter Ausnahmezustand mit informellen Gremien wie der MPK nicht verfestigen dürfe, da sonst eine dauerhafte Verschiebung der Machtbalance zugunsten der Exekutive drohe.
Diesen zahlreichen Bedenken wurde gerichtlich kaum Rechnung getragen. Zwar erklärten einige Landesverfassungsgerichte die drakonischen Infektionsschutzmaßnahmen für verfassungswidrig, etwa wegen rechtsstaatswidriger Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage des § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG (Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 –, juris). Teilweise wurde eine deutlich strengere Kontrolle der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigung und ihrer Nutzung sowie die Unzulässigkeit eines quasi unbegrenzten Rückgriffs auf Generalklauseln gerügt. Das Verfassungsgericht Brandenburg konstatierte, dass bestimmte Corona-Verordnungen wegen massiver formell-verfassungsrechtlicher Mängel nicht allein im Verordnungswege hätten erlassen werden dürfen. Es stellte fest, die streitgegenständlichen Regelungen hätten „durch den Gesetzgeber selbst im Wege der verordnungsersetzenden Gesetzgebung“ getroffen werden müssen, um den Anforderungen von Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip zu genügen, und wurden als materiell verfassungswidrig eingestuft, u.a. wegen Verstoßes gegen Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (Beschluss vom 21. November 2025 – 12/21 –, juris).
Die Versammlungsfreiheit (vgl. insbesondere „Querdenken“- und „Freie Sachsen“-Initiativen) wurde in ihrer demokratiefunktionalen Dimension weitgehend verdrängt (Kraft, JöR 70, 547–549, 2022). Umsetzungsdetails der Infektionsschutzpolitik wurden gerichtlich gerügt, aber vor allem die BVerfG-Entscheidungen zur „Corona-Notbremse“ auf Bundesebene (Beschlüsse vom 30. November 2021, Az. 1 BvR 781/21, 1 BvR 971/21) knickten erheblich ein vor dem exekutivlastigen Maßnahmen-Regime.
Zu eigen war allen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Covid-Thematik (bis auf die Entscheidung des suspendierten Weimarer Richters) die vollkommen unhinterfragte Übernahme des legitimen Eingriffszwecks auf ungeprüfter naturwissenschaftlicher Tatsachengrundlage der von einem medialen Dauerfeuer an Todesangstverbreitung und ubiquitärer Ansteckungsgefahr begleiteten infektiologischen Lageeinschätzung durch RKI, Johns-Hopkins-Universität oder WHO. Diese fungierten als expertokratische Institutionen, die der Maßnahmen- und Gerichtspraxis die pseudowissenschaftliche Legitimität verliehen. Ein faktischer Ausnahmezustand der demokratisch-rechtsstaatlichen Grundordnung wurde somit durch eine rein formalistisch operierende Justiz geschickt „normativistisch“ kaschiert und die dieser Politik zugrundeliegende politische Entscheidung zugunsten eines systematischen Freiheitsentzugs, zentralistischer Sozialkontrolle und Verfestigung globalistisch-technokratischer Strukturen verhüllt. Der Allgemeinheit wurde suggeriert, es gehe „im Großen und Ganzen“ mit rechten Dingen zu, wenngleich teilweise rechtsstaatliche Mängel bei der Umsetzung bestünden. Das politische Ziel wurde stets heiliggehalten, die rechtlichen Mittel wurden teilweise zaghaft gerügt.
5. Gezügelte Eurokratisierung
Im Bereich der Wirtschafts- und Geldpolitik wird das technokratische Vereinheitlichungsziel der „Europäisierung“ aufrechterhalten und werden allenfalls zaghaft die politischen Mittel dahin justiert. Das PSPP-Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2020 (2 BvR 859/15) schärfte die Ultra-vires-Kontrolle2, indem das BVerfG den EuGH wegen einer „objektiv willkürlichen Auslegung“ des Primärrechts rügte, selbst eine vollumfängliche Verhältnismäßigkeitskontrolle des PSPP vornahm und so die Kompetenzgrenzen von EZB/ESZB gegenüber der nationalen Verfassungsordnung justiziabel nachprüfte. Dadurch intensivierte es die Exekutivkontrolle, weil Entscheidungen der EZB nicht mehr allein dem unionsrechtlichen Mandatsverständnis des ESZB und des EuGH überlassen bleiben, sondern an der demokratischen Legitimationskette des Grundgesetzes und am Prinzip begrenzter Einzelermächtigung unionaler Hoheitsgewalt gemessen werden.
Zugleich verschärfte die Entscheidung die Legislativkontrolle, indem sie Bundestag und Bundesregierung eine aktive Integrationsverantwortung zur Wiederherstellung der Kompetenzordnung auferlegte und damit die Pflicht zur souveränitätssichernden Gegenreaktion gegenüber Ultra-vires-Handeln von EU-Organen wie EZB und EuGH konkretisierte.
1 Vgl. dazu Sonja Bernd, Verfassungsrechtliche Klimaschutzdoktrin zwischen intertemporaler Freiheitssicherung und technokratischer Vervollkommnung: Die Thesen Ann-Katrin Kaufholds im Spiegel des BVerfG-Beschlusses, in: Die Neue Ordnung (2026), 80. Jg., Nr. 2, S. 111–124; Nr. 3, S. 208–223.
2 Ultra-vires-Kontrolle ist die vom BVerfG vorbehaltene Prüfung, ob Organe der Europäischen Union ihre ihnen durch die Verträge eingeräumten Zuständigkeiten überschreiten und damit kompetenzwidrig („ultra vires“) handeln, sodass ihre Akte in Deutschland keine Anwendung finden dürfen.